Niklas Rechert

Rechert Elektrotechnik e.K.

rechert-elektrotechnik.de

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Koogskuhl 9 | 25938 Wyk auf Föhr | Tel: (+49) 04681 9809090

Amtsgericht Flensburg | Registernummer: HRA 9616 FL | USt-ID: DE319615719

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Reparaturbedingungen (im Folgenden kurz AGB) gelten für Verträge zwischen Rechert Elektrotechnik e.K, vertreten durch den Inhaber, Herrn Niklas Rechert, Gmelinstraße 4, 25938 Wyk auf Föhr, Telefon, (01520) 5386668, Mail post@rechert-elektrotechnik (im Folgenden kurz „RE“, „uns“ oder „wir“) und ihren Kunden (Verbraucher und Unternehmer). Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende bzw. ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, § 13 BGB

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, § 14 BGB.

  1. Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

2.1 Angebot und Vertragsabschluss

2.1.1    Angebote von RE erfolgen grundsätzlich freibleibend, das heißt, sie stellen lediglich die Aufforderung an den Kunden dar, einen entsprechenden Auftrag zu erteilen.

2.1.2    Ein Vertrag kommt erst durch eine vorliegende, vom Kunden unterschriebene, Auftragsbestätigung zustande.

2.1.3    Beratungsleistungen benötigen keine weitere Auftragsbestätigung

und werden soweit nicht anders vereinbart nach den aktuell gültigen Preisen von RE abgerechnet.

2.1.4    In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angaben sind – auch bezüglich der Preisangaben – unverbindlich.

Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen sind nur annähernd, und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2.2 Preise und Zahlungsbedingungen

2.2.1    Soweit nichts Anderes ausdrücklich vereinbart ist, erfolgt die Berechnung auf der Grundlage der am Tage des Vertragsabschlusses allgemein gültigen Preise von RE; ansonsten gilt die jeweils vereinbarte Vergütung.

2.2.2    Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren, insbesondere für Material, Energie oder Personal um mehr als 5%, so ist jede Partei berechtigt, eine Preisanpassung zu verlangen.

Diese hat sich danach zu bemessen, wie der maßgebliche Kostenfaktor den Gesamtpreis verändert.

 

2.2.3    Zahlungen sind sofort und ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung fällig, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen oder auf der Rechnung abweichende Zahlungsfristen ausgewiesen wurden.

2.2.4    Bei Eintritt von Tatsachen, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder -bereitschaft des Kunden begründen (z.B. bei Nichteinlösung eines Schecks oder Wechsels sowie bei einem Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Kunden und bei Zahlungsverzug), ist RE berechtigt, die Ausführung von Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Vorauszahlung oder angemessenen Sicherheitsleistung zurückzustellen. Kommt der Kunde einer entsprechenden Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, ist RE berechtigt, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

Weitergehende Ansprüche bleiben RE vorbehalten.

 

2.2.5    RE ist bei neuen Aufträgen nicht an vorhergehende Preise gebunden.

2.2.6    Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht wie die streitige Forderung.

2.3 Eigentumsvorbehalt

 

2.3.1    Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von RE (nachfolgend: Vorbehaltsware).

 

2.3.2    Ist der Kunde Unternehmer, gilt daneben folgendes:

  • Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von RE bis zur Erfüllung sämtlicher der RE gegen den Kunden zustehender Ansprüche, auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist.
  • Der Unternehmerkunde ist befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb an Dritte weiter zu veräußern, wenn sichergestellt wird, dass die Zahlung an RE erfolgt und dass das Eigentum auf den Dritten erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
  • Der Unternehmerkunde kann seinerseits unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern, ohne dass hierdurch das vorbehaltene Eigentum auf den Dritten übergeht.
  • Der Unternehmerkunde darf ohne Zustimmung von RE, die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder diese zur Sicherung übereignen. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Unternehmerkunden erfolgt ausschließlich im Namen und im Interesse von RE. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Unternehmerkunde RE unverzüglich zu benachrichtigen.
  • Der Unternehmerkunde tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einschließlich aller Nebenrechten bereits jetzt in voller Höhe im Voraus sicherungshalber an RE ab, die diese Abtretung annimmt.

Bis auf Widerruf und solange sich der Unternehmerkunde nicht in Verzug befindet, ist der Unternehmerkunde berechtigt, die RE abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z. B. durch Abtretung, zu verfügen.

  • Auf Verlangen von RE hat der Unternehmerkunde die Forderungsabtretung dem betreffenden Abnehmer bekannt zu machen und RE die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Unterlagen, z. B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

RE wird die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freigeben, soweit deren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

  • Bei vertragswidrigem Verhalten des Unternehmerkunden, insbesondere bei dessen Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Darin oder in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

2.4 Gewährleistung

 

2.4.1    Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. RE trägt jedoch die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungen.

2.4.2   Mängel, Beschädigungen und Mengenabweichungen sind RE unverzüglich schriftlich anzuzeigen, und zwar: bei erkennbaren Mängeln spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Lieferung bzw. Leistung und bei anderen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung.

Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche mehr gegen RE hergeleitet werden.

2.4.3    Ist eine Lieferung oder Leistung mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so behält sich RE das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung vor.

Der Kunde hat RE die erforderliche und zumutbare Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung einzuräumen.

Schlagen die zumutbaren Nachbesserungsversuche bzw. Ersatzlieferungen fehl oder sind sie innerhalb angemessener Frist nicht möglich oder verstreicht eine von dem Kunden gesetzte angemessene Nachfrist, ohne dass der Mangel behoben wird, oder wird die Mängelbescheinigung von RE schuldhaft verzögert, so kann der Kunde nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen.

2.4.4    Mit Übergabe der Schlussrechnung wird dem Kunden ein versiegelter Umschlag mit den Projektdateien des Auftrages ausgehändigt.

Sobald das Siegel gebrochen ist entfallen die Gewährleistungsansprüche des Kunden gegenüber RE.

 

                      

2.5 Haftung

 

2.5.1    Schadensersatzansprüche infolge von RE oder seinen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen verursachten Vertragsverletzungen z.B. aus Verzug, Unmöglichkeit, Nichterfüllung, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen sowie aus unerlaubter Handlung und Delikt, sind auf Fälle grober Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

 

2.5.2   Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, Luft, usw.) verwendet und dadurch Schäden verursacht, so haftet RE nicht wenn der Kunde es unterlassen hat, bei Auftragserteilung, schriftlich auf diesen Umstand hinzuweisen.

Für Schäden an in Betrieb genommenen Anlagen, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Kunden haben, haftet RE nicht.

Bei Fremdeingriff in die von uns erstellten Anlagen entfällt die Haftung komplett.

2.5.3    Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links auf unserer Webseite oder in E-Mails. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

  1. Allgemeine Reparatur und Montagebedingungen

3.1 Kosten

3.1.1    Wird der voraussichtliche Preis der Leistungen nicht bei Vertragsschluss angegeben, kann der Kunde Kostengrenzen setzen.

3.1.2    Verbindliche Kostenvoranschläge werden nur auf ausdrückliche Anforderung durch den Kunden erstellt.

3.1.3    Ein vom Vertragspartner gewünschter Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er von uns schriftlich abgegeben wird.

Für die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erforderlichen Leistungen (auch Beratungsleistungen) werden dem Vertragspartner berechnet.

3.2 Beendigung

 

3.2.1    Kündigt der Kunde den Vertrag, so hat er die bis dahin angefallenen Arbeiten und Kosten, einschließlich der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Bauteile, zu bezahlen.

3.3 Zahlungen

 

3.3.1    Zahlungen sind nach Abnahme sofort und ohne Abzug fällig. NSS kann bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung verlangen.

3.4 Mitwirkungspflichten

3.4.1    Wegen der hohen Komplexität und Kundenbezogenheit von Gebäudeautomatisierungsanlagen setzt das Gelingen eines Projektes regelmäßig eine enge Kooperation zwischen dem Kunden und der RE voraus. Die Vertragsparteien verpflichten sich deshalb zu gegenseitiger Rücksichtnahme, umfassender Information und vorsorglicher Warnung vor Risiken und Schutz gegen störende Einflüsse auch von dritter Seite.

3.4.2    Der Kunde übernimmt es als wesentliche Vertragspflicht, bei der Durchführung der Leistungen in dem erforderlichen Umfang mitzuwirken; insbesondere sind der RE die zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

RE ist nicht verpflichtet, vom Kunden zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, soweit hierzu unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls kein Anlass besteht.

3.4.3    Erweisen sich Informationen oder Unterlagen des Kunden als fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv als nicht ausführbar, wird er unverzüglich nach Mitteilung durch die RE die erforderlichen Berichtigungen und/oder Ergänzungen vornehmen.

3.4.4    Mitarbeitern von RE ist während der üblichen Geschäftszeiten in dem erforderlichen Umfang Zugang zu dem Projektstandort des Kunden und seinen technischen Einrichtungen zu gestatten, soweit dies für die Durchführung des Auftrages notwendig ist.

3.4.5    Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass alle vereinbarten Mitwirkungsleistungen in der erforderlichen Qualität und zu den vereinbarten bzw. zur Projektrealisierung erforderlichen Terminen ohne zusätzliche Kosten für uns erbracht werden.

3.4.6    Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Kunden bleiben im Übrigen unberührt.

3.5 Frist für die Ausführung von Arbeiten

 

3.5.1    NSS erbringt ihre Leistungen montags bis freitags während der üblichen Geschäftszeiten. RE bemüht sich stets um angemessene Erledigung; die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen kann nicht übernommen werden.

3.5.2    Liefer- und Leistungszeitangaben von RE erfolgen nach bestem Ermessen auf der Grundlage der jeweiligen Liefer- und Auftragslage. Die Angaben sind nur als annähernd zu betrachten, sofern nicht zusätzlich schriftlich eine ausdrückliche verbindliche Zusage für einen bestimmten Fixtermin erfolgt.

3.5.3    Liefer- und Leistungszeiten verlängern sich in angemessenem Umfang, wenn RE an der Erfüllung der Verpflichtungen durch höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare und außergewöhnliche Ereignisse gehindert wird, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden können.

Als Ereignisse im Sinne von Satz 1 gelten insbesondere Krieg, Aufruhr, Streiks, Aussperrungen, Feuer, Überschwemmungen sowie andere nicht vorhersehbare Betriebsstörungen, auch bei Zulieferanten.

3.5.4    Die Einhaltung von Liefer- und Leistungszeiten setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertrags- und Mitwirkungspflichten des Kunden voraus. Bei Verzug des Kunden wird die Liefer- und Leistungszeit unterbrochen.

3.6 Abnahme der Anlage, Übergabe an den Kunden

 

3.6.1    Soweit unsere Lieferung der Abnahme bedarf, ist der Kunde hierzu verpflichtet. Kleinere Mängel, welche die Tauglichkeit der Leistung zu dem vertraglich festgelegten Zweck nicht ernsthaft beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern. Das Recht des Kunden, gesetzliche Mängelansprüche geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.

3.6.2    Die Abnahme gilt als erteilt, wenn

  • der Kunde die Erklärung der Abnahme unter Verstoß gegen vorstehende Ziffer 3.6.1 oder trotz fristgerechter Aufforderung die Mitwirkung an einer gemeinsamen Abnahmeprüfung verweigert
  • der Kunde nach Durchführung einer gemeinsamen Abnahmeprüfung nicht unverzüglich die Abnahme schriftlich erklärt, obwohl er von uns hierzu mit einer Frist von 5 Werktagen aufgefordert wurde, es sei denn, der Kunde spezifiziert innerhalb dieser Frist schriftlich die Mängel, aufgrund derer er die Abnahme verweigert, wobei wir den Kunden bei Fristbeginn auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens nochmals hinweisen werden.
  • der Kunde die Anlage ohne erfolgte Abnahme in Betrieb genommen hat und eine Frist von 5 Werktagen verstrichen ist

3.6.3    Bei in sich abgeschlossenen Teilleistungen haben wir einen Anspruch auf Teilabnahmen.

3.6.4    Geistige Leistungen gelten als abgenommen, sofern der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen nach deren Zugang in schriftlicher Form ausdrücklich schriftlich Vorbehalte erhebt und hierbei Mängel konkret bezeichnet, wobei wir den Kunden bei Fristbeginn auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens nochmals hinweisen werden.

Im Fall eines solchen Vorbehalts werden wir unsere Leistung überprüfen. Erweist sich ein Vorbehalt des Kunden als unberechtigt, so hat er die entstandenen Kosten zu tragen, es sei denn, ihm fällt nur leichte Fahrlässigkeit zur Last.

  1. Schlussbestimmungen

RE ist nicht bereit oder verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Nach Entstehen einer Streitigkeit zwischen der RE und einem Verbraucher-Kunden, die nicht durch Verhandlungen mit dem Verbraucher-Kunden beigelegt werden konnte, können Verbraucher-Kunden grundsätzlich die für allgemeine Verbraucherprobleme zuständige Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V. kontaktieren.

Kontakt:

Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.

Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein

mail@verbraucher-schlichter.de

Telefon: 07851 / 795 79 40 Fax: 07851 / 795 79 41